1. Die Parteien schließen einen Pfandkreditvertrag gem. der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher und den nachfolgenden Bedingungen.
Der Pfandkredit entsteht mit Übergabe des Pfandes, Erhalt des Pfandscheines und Auszahlung des Darlehens.
2. Wir der Verlust des Pfandscheines ausreichend glaubhaft gemacht, ist dem Verpfänder eine Geltendmachung seiner Rechte aus dem Pfandkreditvertrag auch ohne Vorlage dieses Pfandscheines möglich.
Gegenüber Dritten wird demgemäß keine Gewähr für die Werthaltigkeit des Pfandscheins übernommen.
3. Der Verpfänder versichert, dass das Pfandobjekt in seinem Eigentum steht und er berechtigt ist, über das Pfandobjekt alleine zu verfügen. Soweit das Pfand zu den in den §§1369,1450 BGB bezeichneten Dingen gehört, versichert der Verpfänder die ausdrückliche Einwilligung seines Ehegatten zur Durchführung der Verpfändung.
4. Mit der gültigen Bestellung des Pfandrechts ist der Verpfänder frei von jeglicher persönlichen Verpflichtung aus dem Pfandkredit gegenüber dem Pfandleiher. Im Falle der Nichteinlösung des Pfandes (Ziffer 5) kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen.
Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadenersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten angefallene Kostenvergütung (insb. Gebühren und Standgeld)zu zahlen.
Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Dies gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat. Ist der tatsächlich entstandene Schaden höher, als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.
5. Gegen Zahlung des Darlehens, einschließlich der Zinsen und Kostenvergütung, kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheins ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zweck der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist.
Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheinsinhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, die Haftung des Pfandleihers wird insoweit auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
Bei Fälligkeit des Darlehns ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und Kostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
6. Ein Verlust des Pfandscheins ist unverzüglich dem Pfandleiher vom Verpfänder anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt.
Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich.
7. Zinsen und Kostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird. Standgeld wird tageweise abgerechnet.
8. Wird das Pfandobjekt nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen bereits nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder.
Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass der Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung(ausgenommen die ges. vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung), sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen.
Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Objekte verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt, ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. Her der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüer mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.
9. Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt. Überschuss ist der Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütung, Stellplatzvergütung sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt. Wird der Überschuss nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfandobjekt verwertet worden ist.
10. Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschaden, gegen Einbruch-Diebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden, die der Benützer des Pfandleihhauses erleiden sollte nur dann, wenn einer verantwortlichen Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Schätzungswert und die Versicherungssumme. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dergleichen ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.
11. Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang aufgelaufenen Zinsen und Kostenvergütung spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluss nach Ziff. 10. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen. Bei brieflichen Abfragen wird gebeten, Rückporto beizufügen.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist – soweit nicht gesetzlich anders geregelt – der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.